AGB

1. ANGEBOT

Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich. Offertpreise sind immer freibleibend.

2. VERTRAGSABSCHLUSS

Der Liefervertrag gilt als abgeschlossen, wenn die eingegangene Bestellung schriftlich, per Fax oder E-Mail bestätigt ist.

3. UMFANG DER LIEFERUNG

Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden besonders berechnet. Mehr- und Minderlieferungen von bis zu 10% der Bestellmenge gelten als vertragsgemässe Erfüllung.

4. TECHNISCHE UNTERLAGEN

Sämtliche technischen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Lieferanten und dürfen weder kopiert, noch vervielfältigt, noch Dritten in irgendeiner Weise zur Kenntnis gebracht oder zur Anfertigung des Werkes oder von Bestandteilen verwendet werden.

5. VORSCHRIFTEN AM BESTIMMUNGSORT

Der Besteller hat den Lieferanten auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferung, die Montage, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.

6. PREIS

6.1. Soweit nicht eine abweichende INCOTERM-Klausel vereinbart ist, verstehen sich die Preise netto ab Werk, ohne MwSt, Verpackung und ohne ir- gend welche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. die Kosten für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zöllen zu tragen.

6.2. Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der Auftragserteilung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern (Preisgleitformel VSM).

6.3. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. wird in der Währung des Lieferwerkes offeriert und fakturiert.

7. WERKZEUGE

7.1. Werkzeugkostenanteile werden grundsätzlich getrennt vom Warenwert in Rechnung gestellt. Sie sind mit der Übersendung des Ausfallmusters bzw., wenn ein solches nicht verlangt wurde, mit der ersten Warenlieferung zu bezahlen.

7.2. Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller keinen Anspruch auf die Werkzeuge; sie bleiben im Eigentum und im Besitz des Lieferanten. Erwirbt der Besteller durch Bezahlung des restlichen Werkzeugkostenanteils vollumfänglich das Werkzeug, so werden ihm auf Verlangen die Zeichnungen und Materialien der beweglichen Teile ausgehändigt. Die prinzipiellen Konstruktionsdaten verbleiben im Besitz des Lieferanten.

7.3. Bei Aufträgen von Firmen, die dem Lieferanten nicht bekannt sind, wird bei der Auftragserteilung die Hälfte der Werkzeugkosten zur Bezahlung fällig.

7.4. Der Lieferant verpflichtet sich, die Werkzeuge während 5 Jahren nach der letzten Lieferung für den Besteller aufzubewahren. Wird vor Ablauf dieser Frist vom Besteller mitgeteilt, dass innerhalb eines weiteren Jahres Bestellungen aufgegeben werden, so ist der Lieferant zur Aufbewahrung für diese Zeit verpflichtet. Andernfalls kann er frei über das Werkzeug verfügen.

8. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

8.1. Die Zahlungen sind vom Besteller am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren irgendwelcher Art spätestens 30 Tage ab Fakturadatum zu leisten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit der Rechnungsbetrag in der fakturierten Währung zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden ist. Bei Teillieferungen hat die Zahlung entsprechend dem Umfang der einzelnen Lieferung zu erfolgen.

8.2. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder vom Lieferanten nicht anerkannter Gegenforderungen des Bestellers zu kürzen oder zurückzuhalten. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen. aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird oder wenn sich an der Lieferung Nacharbeiten als notwendig erweisen.

8.3. Müssen dem Besteller ausnahmsweise verlängerte Zahlungsfristen gewährt werden, so hat er für die Zahlungen, die nach Fertigstellung der Lieferung im Werk noch ausstehen, einen Zins zu entrichten, der mindestens 4 Prozent über dem Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt.

8.4. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, jedoch mindestens 6 Prozent pro Jahr beträgt. Durch die Leistung von Verzugszinsen wird die Verpflichtung zu vertragsmässer Zahlung nicht aufgehoben.

9. EIGENTUMSVORBEHALT

Der Lieferant behält sich das Eigentum an seiner Lieferung bis zu ihrer vollständigen Bezahlung vor. Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind, mitzuwirken.

10. LIEFERFRIST

10.1. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellungen zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Sie gilt als eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf die Lieferung im Werk fertiggestellt ist.

10.2. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:

a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Ausführung der Bestellung benötigt , nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht;

b) wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Willens des Lieferanten liegen, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen. Naturereignisse;

c) wenn der Besteller mit den von ihm auszuführenden Leistungen im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist. insbesondere wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

10.3. Eine Verzugsentschädigung für verspätete Lieferung bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sie kann nur geltend gemacht werden, soweit die Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, so fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahin.

10.4. Eine allfällige Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche Verspätung höchstens ¼ Prozent, insgesamt aber nicht mehr als 5 Prozent. berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Bei Lieferfristen von über fünf Monaten geben die zwei ersten Wochen der Verspätung keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung.

10.5. Jeder weitere Anspruch auf Schadenersatz für verspätete Lieferung ist ausgeschlossen.

11. PRÜFUNG UND ABNAHME DER LIEFERUNG

11.1. Die Lieferung wird vom Lieferanten, im Rahmen des Qualitäts-Management-Systems nach ISO 9001, nach den Vorgaben der Qualitätsplanung des Lieferanten geprüft. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, so sind sie schriftlich zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.

11.2. Der Besteller hat die Lieferung innert angemessener Frist zu prüfen und dem Lieferanten allfällige Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, so gilt die Lieferung als genehmigt.

11.3. Wünscht der Besteller Abnahmeprüfungen, so müssen sie schriftlich vereinbart werden. Können die Abnahmeprüfungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, innert der festgelegten Frist nicht durchgeführt werden, so gelten die mit diesen Prüfungen festzustellenden Eigenschaften als vorhanden.

11.4. Erweist sich die Lieferung bei der Abnahme als nicht vertragsgemäss, so hat der Besteller dem Lieferanten umgehend Gelegenheit zu geben, die Mängel so rasch als möglich zu beheben.

11.5. Jeder weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz, ist ausgeschlossen. Wenn keine Nachbesserung möglich ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.

12. VERPACKUNG

Die Verpackung wird vom Lieferanten besonders verrechnet und nicht zurück- genommen. Ist sie jedoch als Eigentum des Lieferanten bezeichnet worden, so muss sie franko an sein Domizil zurückgeschickt werden.

13. ÜBERGANG VON NUTZEN UND GEFAHR

Die Lieferung erfolgt gemäss INCOTERMS. Abweichende Bestimmungen müssen zwischen den Vertragspartnern ausgehandelt werden. Wird der Versand verzögert oder verunmöglicht aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. so wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert.

14. TRANSPORT UND VERSICHERUNG

14.1. Besondere Forderungen betreffend Versand und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekanntzugeben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.

14.2. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Auch wenn sie vom Lieferanten abzuschliessen ist, geht sie auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

15. GARANTIE

15.1. Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers hin, alle Teile, die nachweisbar infolge schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.

15.2. Der Lieferant trägt nur die Kosten, die durch die Reparatur oder den Ersatz der schadhaften Teile in seinen Werkstätten entstehen. Können die schadhaften Teile aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, nicht in seinen Werkstätten repariert oder ersetzt werden, so gehen alle daraus erwachsenden Mehrkosten zu Lasten des Bestellers.

15.3. Jeder weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, ins- besondere auf Schadenersatz und Auflösung des Vertrages, ist ausgeschlossen.

15.4. Die Garantiezeit beträgt zwölf Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferung ab Werk.

15.5. Für ersetzte Teile beginnt die Garantiefrist neu zu laufen.

15.6. Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften , übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel , chemischer- oder elektrolytischer Einflüsse, mangelhafter, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bauund Montagearbeiten sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.

15.7. Die Garantie erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen, ferner wenn der Besteller nicht umgehend geeignete Massnahmen trifft, damit der Schaden nicht grösser wird und der Lieferant den Mangel beheben kann.

15.8. Für Fremdlieferungen übernimmt der Lieferant die Gewährung lediglich im Rahmen der Garantieverpflichtungen des Unterlieferanten, doch hat er den Besteller darüber zu unterrichten.

16. HAFTUNG

Der Lieferant hat die Lieferung vertragsgemäss auszuführen und seine Garantiepflicht zu erfüllen. Hingegen ist jede über das gesetzliche Mass hinausgehende Haftung gegenüber dem Besteller für irgendwelche Schäden wegbedungen.

17. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

17.1. Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.

17.2. Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen Schweizerischen Recht.

18. GÜLTIGKEIT

Diese Lieferbedingungen sind verbindlich. wenn sie im Angebot oder in derAuftragsbestätigung als anwendbar erklärt w erden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit. soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind.